Am 22. März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz abschließend zugestimmt. Damit war der Weg frei für Steuervorteile bei Investitionen in den Wohnungsbau, wie es sie in Deutschland seit fast 30 Jahren nicht mehr gegeben hat und die auf einen Sechsjahreszeitraum (bis zum 30.09.2029) befristet sind.
Es gibt eine fünfprozentige degressive AfA auf den Gebäudeanteil (§ 7 Abs. 5a EstG) fürs erste Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung und jeweils 5 % auf den verbliebenen Restwert in den Folgejahren, die mit der Sonder-AfA für Neubauten von Mietwohnungen (§ 7b ff EstG) kombiniert werden darf. Dadurch kommen noch einmal für vier Jahre jeweils 5 % Sonderabschreibungen hinzu, sofern die Anschaffungskosten den Betrag von 5.200 € je Quadratmeter nicht überschreiten und die Wohnungen, die den Effizienzhauptstandard 40 und Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG) erfüllen müssen, für die kommenden zehn Jahre vermietet werden. Die 5 % Sonder-AfA berechnet sich auf einen Gebäudeanteil von maximal 4.000 € je Quadratmeter.

Die Gesamtabschreibung auf den Gebäudeanteil beträgt somit nahezu 50 % innerhalb der 10-Jahres Spekulationsfrist.
Eine einmalige staatliche Subvention, die nicht gesondert beantragt werden muss und die nicht davon abhängig ist, ob irgendwelche Fördertöpfe gefüllt oder bereits leer sind. Voraussetzung, um davon zu profitieren, ist neben der Abgabe der Steuererklärung lediglich, dass das entsprechende Einkommen und die damit verbundene Steuerpflicht während des gesamten Investitionsprogramms besteht.